Happy Optimizing @ dskom GmbH

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Transkript

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00:00:00: Mit Blick auf die DSGVO möchten Unternehmen beim Anmeldeprozess zu ihrem Newsletter natürlich alles richtig machen.

00:00:06: Doch was genau muss eigentlich beachtet werden, damit eine Newsletteranmeldung sauber gestaltet ist?

00:00:12: Welche Rolle spielen dabei die DSGO und das Wettbewerbsrecht?

00:00:16: Was gehört in das Anmeldeformular?

00:00:18: Warum ist das Doppeloptin so wichtig?

00:00:20: Und was muss ein Unternehmen später nachweisen können?

00:00:24: Das Thema betrifft übrigens nicht nur das klassische Newsletter-Formular auf einer Firmenwebsite.

00:00:28: Es betrifgt genauso Downloadseiten für kostenlose Ebooks, White Paper, Checklisten und andere sogenannte Leadmagneten bei denen Interessenten persönliche Daten hinterlassen und damit möglicherweise gleichzeitig in einen Newsletterverteiler aufgenommen werden.

00:00:43: Genau um das – und noch ein bisschen mehr geht es in dieser Folge des Happy Optimizing Podcasts!

00:01:03: Und herzlich willkommen bei einer neuen Episode des Happy Optimizing Podcasts.

00:01:08: Alles rund um das Online-Marketing von DSCOM.

00:01:11: mit DSCOM Heute geht es um ein Thema, bei dem wir in Gesprächen mit Unternehmen immer wieder feststellen, dass ziemlich viel Unsicherheit herrscht.

00:01:19: Wie muss die Anmeldung zu einem E-Mail Newsletter gestaltet sein damit Unternehmen beim Thema Datenschutz und Einwilligung möglichst sauber aufgestellt sind?

00:01:27: Und gleich vorweg ein wichtiger Hinweis, diese Podcast-Episode ersetzt natürlich keine Rechtsberatung.

00:01:32: Die folgenden Informationen basieren auf unserer Arbeit und unseren Erfahrungen im E-Mailmarketing seit... Oh Gott!

00:01:39: ...fünfundzwanzig Jahren?

00:01:41: Wenn ihr für eure Unternehmen eine rechtsverbindliche Beurteilung benötigt, dann solltet ihr einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzahlen.

00:01:50: Okay?!

00:01:52: Aber steigen wir mal ein ins Thema.

00:01:56: Wenn wir über Datenschutz sprechen denkt heute fast jeder sofort an die DSGVO und natürlich spielt die Datenschutzgrundverordnung eine zentrale Rolle.

00:02:04: Aber sie ist nicht das einzige Regelwerk, dass für den Versand von Newslettern und anderen elektronischen Werbebotschaften relevant ist.

00:02:10: Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG sowie das Digitale Dienstegesetz und das Telekommunikation-Digitaledienstedatenschutzgesetz müssen berücksichtigt werden.

00:02:27: Was für Abkürzungen!

00:02:28: Die grundsätzliche Unterscheidung ist dabei eigentlich recht einfach.

00:02:31: Die DSGVO regelt vor allem den Umgang mit personenbezogenen Daten, die das UWG regelt dagegen unter anderem unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Menschen überhaupt Werbung auf elektronischem Weg zusenden dürfen.

00:02:45: Denn auch wenn die DSGVO Direktmarketing unter bestimmten Voraussetzungen auf ein berechtigtes Interesse stützen kann bedeutet dass noch lange nicht das Unternehmen deshalb einfach Werbee-Emails verschicken dürfen.

00:02:57: Für die meisten Formen elektronischer Werbung, also zum Beispiel E-Mail, SMS oder Fax benötigen Unternehmen eine entsprechende Einwilligung des Empfängers.

00:03:07: Merken können wir uns deshalb also zunächst Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht müssen beim Emailmarketing gemeinsam betrachtet werden.

00:03:18: Wenn Menschen euren ihren... Mein Gott!

00:03:22: Bin ich aber heute durcheinander?

00:03:24: Also wenn Menschen euren Newsletter abonnieren.

00:03:28: Startet der eigentliche Einwilligungsprozess meistens mit einem Formular auf der Website und genau dort beginnt deshalb auch die Datenschutzrechtlich sauberer Gestaltung.

00:03:38: das gilt für klassische newsletterformulare genauso wie für Formulare über die beispielsweise ein White Paper, ein E-Book oder eine Checkliste heruntergeladen werden können.

00:03:47: sobald dabei personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden müssen die entsprechenden Datenschutzinweise Auf der Website darüber informieren.

00:03:58: Für einen Newsletter sollte der Einmeldungsprozess zu dem als Double Opt-in Prozess kurz DOI aufgebaut werden.

00:04:08: Was bedeutet das?

00:04:09: Ein Interessent trägt zunächst seine E-Mail Adresse in das Formular ein.

00:04:13: Daraufhin erhält er eine E-mail mit einem Bestätigungsleg.

00:04:16: Erst wenn dieser Link angeklickt wurde, ist die Anmeldung abgeschlossen.

00:04:19: Double Opt In muss praktisch zwei Mal aktiv werden damit der Teil der Verteilerliste wird.

00:04:29: Idealerweise folgt nach dem zweiten Klick und der abgeschlossenen Anmeldung eine Begrüßungsmail.

00:04:35: Diese Begrühungsmail ist übrigens nicht nur aus Marketing-Sicht sinnvoll, sie gibt einem Empfänger auch unmittelbar die Möglichkeit sich wieder abzumelten falls die Anmeltungen beispielsweise versehentlich erfolgt sind.

00:04:46: Wichtig ist aber noch etwas!

00:04:48: Der Einwilligogenesprozess muss später nachweisbar sein.

00:04:53: Darauf kommen wir gleich noch Ausführlicher zurück.

00:04:57: Schauen wir aber zu Form auf das Formular selbst!

00:05:00: Über die genaue Gestaltung solcher Formularer wird durchaus diskutiert, es gibt sehr strenge Interpretationen des Datenschutzrechts bei denen zusätzliche Checkboxen empfohlen werden.

00:05:10: andere Juristen vertreten eine weniger komplexe Gestaltung.

00:05:14: ein Punkt ist allerdings besonders wichtig Die E-Mail Adresse sollte das einzige Pflichtfeld sein, dass für einen einfachen Newsletter zwingend abgefragt wird.

00:05:23: Das entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung.

00:05:27: Wenn ihr also für den Newsletterversand weder Vorname noch Nachname noch Telefonnummer benötigt, sollten diese Daten auch nicht verpflichtend erhoben werden – also keine Sternchen an diese Felder im Newsletter-Anmeldeformular.

00:05:46: Zusätzlich braucht es bereits beim Formular einen verständlichen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit und auch zwei andere Informationen sollten direkt bei der Anmeldung klar werden, was bekommt der Abonnent eigentlich zugeschickt?

00:05:59: Und wie häufig bekommt er diese Nachrichten?

00:06:02: ein Beispiel statt lediglich zu schreiben Newsletter abonnieren könnte deutlich gemacht werden dass der Empfänger regelmäßig eine newsletter mit Fachinfos Neuigkeiten und Angeboten erhält.

00:06:12: Je transparenter die Erwartung bereits bei der Anmeldung ist, desto besser.

00:06:20: Braucht das Formular eine Checkbox für die Datenschutzerklärung?

00:06:23: Das ist auch so ne Frage, die uns immer wieder begegnet!

00:06:26: Muss der Nutzer ausdrücklich per Checkbox bestätigen, dass er die Datenschutzerklärung

00:06:30: akzeptiert?!

00:06:32: Der auf Internetrechtsspezialise der Rechtsanwalt Martin Schirmbacher hat dazu eine interessante Position formuliert.

00:06:39: Sinngemäß sagt er, eine Datenschutzerklärung ist zunächst einmal genau das was ihr Name ausdrückt – Eine Erklärung des Unternehmens darüber wie personenbezogene Daten verarbeitet werden.

00:06:47: Es geht also nicht darum dass der Nutzer diese Datenschützerklärungen wie einen Vertrag akzeptieren.

00:06:51: Entscheidend ist vielmehr das auf die Datenschutzinformation hingewiesen wird und diese reichbar sind.

00:06:58: Bei einer tatsächlichen Einwilligung sieht es anders aus.

00:07:01: wird mit Checkboxen gearbeitet, dürfen diese nicht vorausgefüllt sein.

00:07:06: Denn eine Einwilligung muss durch eine aktive eindeutig bestätigende Handlung erfolgen!

00:07:12: Stillschweigen oder Untätigkeit reichen dafür nicht aus.

00:07:17: Wer also eine Checkbox verwendet, muss also dafür sorgen dass der Nutzer sie selbst aktiv anklickt und die Einwilligung muss freiwillig erfolgt werden.

00:07:28: Genau das die Ein Willigung freiwillig erfolgen, habe ich nicht umsonst so betont.

00:07:34: Denn jetzt kommen wir zu einem Fall den wir im Online-Marketing sehr häufig sehen und bei dem dieses freiwillige diskutiert wird.

00:07:44: Ein Unternehmen bietet auf seiner Website ein kostenloses White Paper – ein E-Book eine Checkliste oder einen anderen Download an.

00:07:52: Interessant gibt es seine Emailadresse ein und landet anschließend gleichzeitig im Newset der Verteilung.

00:07:59: So etwas müssen Unternehmen besonders sauber kommunizieren!

00:08:03: Denn es muss für den Nutzer klar erkennbar sein, dass der Newsletter-Empfang Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

00:08:09: Anders gesagt wenn das vermeintlich kostenlose White Paper nur deshalb bereitgestellt wird weil er interessant im Gegenzug seine Daten zur Verfügung stellt und den Newsletter abonnieren soll dann sollte genau das auch transparent kommuniziert werden.

00:08:22: Der Nutzer bezahlt in diesem Sinne mit seiner Einwilligung beziehungsweise mit seinen Daten.

00:08:29: Das darf nicht irgendwo im Kleingedruckten versteckt werden.

00:08:32: Gerade im Hinblick auf das sogenannte Kopplungsverbot ist deshalb eine verständliche und transparente Formulierung dessen, was da wirklich passiert sehr wichtig.

00:08:46: Unabhängig davon welche Variante eines Anmeldeformulas wir am Ende nutzen müssen die Datenschutzhinweise erklären wie personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

00:08:59: Also egal, ob wir da was anklicken lassen oder nicht.

00:09:02: Ob das so mein White Paper, mein E-Book Download um die tatsächliche Newsletteranmeldung geht.

00:09:10: Die Newsletter Anmeldungen bleiben wir bei diesem konkreten Beispiel ist dabei natürlich nur ein kleiner Teil der vollständigen Datenschutzerklärung.

00:09:16: also dass die Datenschutzerklärung enthält ja dann auch Dinge wie was weiß ich Google Analytics oder die Verarbeitung in irgendwelchen anderen Tracking-Tools und im Customer Relationship Management System zum Beispiel.

00:09:31: Aber, weil diese Newsletteranmeldungen immer so um Fokus stehen deswegen ist es einfach ein wichtiger Teil.

00:09:36: man darf das nicht vergessen dass muss fest integriert sein in dieser Datenschutz Hinweise.

00:09:41: der keine eigene juristische Abteilung hat kann für die Erstellung einer Datenschutzerklärung auf entsprechende Generatoren zurückgreifen dies im Internet zu Hauf gibt.

00:09:50: zwei Davon möchte ich ganz besonders erwähnen, weil ich glaube dass man denen ja bedingungslos vertrauen kann.

00:09:57: Das ist einmal der Datenschutzgenerator von WBS-Legal oder WBS Liegel und das ist zum anderen der vom Rechtsanwalt Dr.

00:10:09: Thomas Schwenke.

00:10:10: Trotzdem sollte man sich bewusst sein so ein Datenschurzgenerator ersetzt nicht automatisch die Prüfung des konkreten Einzelfalls.

00:10:18: Gerade wenn euer Newsletterprozess komplex ist, unterschiedliche Tracking-Technologien eingesetzt werden oder Daten an verschiedene Dienstleister abfließen kann eine individuelle rechtliche Prüfungen durchaus sinnvoll sein und das kriegt nun mal nur in Rechtsanwalt hin.

00:10:32: Und der kostet Geld!

00:10:34: So ist es im Leben.

00:10:36: Da hat ein Schutz Erklärung geklärt.

00:10:39: Kommen wir zum Herzstück des Prozesses dieser Doppeloptin-Prozess von dem ich vorher schon gesprochen habe.

00:10:45: Nach dem Absenden des Formulas bekommt er interessant diese Bestätigungsmail und genau diese Nachricht ist ein entscheidender Bestandteil des gesamten Einwilligungsprozesses.

00:10:54: Unsere Aufgabe ist zunächst sehr einfach, der Empfänger soll auf den Bestätigungslink klicken, der Link darf deshalb durch das Prominent gestaltet sein.

00:11:02: Was diese Nachicht allerdings nicht sein sollte, ist eine Werbemail.

00:11:06: Natürlich darf die Mail im Corporate Design eures Unternehmens gestaltet sein.

00:11:10: Sie sollte dort aber nicht bereits Produkte präsentieren, sondern Angebote bewerben oder mehrere Links zu Shop- und Leistungsseiten enthalten.

00:11:17: Die Bestätigungsmail dient nämlich zunächst nur dem Einwilligungsprozess – und nichts sonst!

00:11:24: Neben den Bestätigungslinks sollten dort deshalb auch Informationen zur Inhaltunfrequenz des Newsletters zu finden sein.

00:11:30: Hinzu kommen die Widerrufsinformationen und der Hinweis bzw.

00:11:34: der Link Auf die Datenschutzerklärung.

00:11:37: Wer hätte es gedacht?

00:11:39: Warum ist der Inhalt dieser E-Mail so wichtig?

00:11:43: Der blogged inmail ist nicht nur eine technische Zwischenstation auf dem Weg in den Newsletterverteiler, sie kann später Bestandteil des Nachweises der Einwilligungen sein.

00:11:53: Deshalb muss nachvollziehbar sein, worin der Nutzer zum Zeitpunkt seiner Anmeldung tatsächlich eingewilligt hat.

00:11:59: Ein Problem bei der reinen Dokumentation des Website-Formulas besteht darin dass sich dieses Formular später ändern kann.

00:12:08: Man kann die Texte dort austauschen, Hinweise ergänzen oder das Layout verändern.

00:12:12: Der konkrete Inhalt, den ein einzelner Abonnent Monate oder Jahre zuvor gesehen hat ist damit nicht automatisch dokumentiert.

00:12:20: Deshalb ist die nahvollziehbare Dokumentation des gesamten Einwilligungsprozesses inklusive der E-Mail, die an ihn verschickt wurde so wichtig!

00:12:30: Hat er nur zu dem Bestätigungslink angeklickt, ist der Double-Opt in Prozess erfolgreich abgeschlossen.

00:12:35: Jetzt können wir den neuen Abonnenten begrüßen und jetzt darf die Kommunikation auch werbelig sein!

00:12:41: Im Mittelpunkt sollte zunächst ein freundliches Willkommen und ein Dank für die Anmeldung stehen.

00:12:46: Wenn dem Interessenten im Rahmen seiner Anmeltungen ein White Paper, ein Ebook oder eine andere Art von Download Dokument versprochen wurde, ist jetzt der richtige Zeitpunkt dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen.

00:12:58: Auch links zu Produkten oder Dienstleistungen können nun eingebunden werden.

00:13:03: Unser Rat an dieser Stelle fällt einem neuen Abonnenten nicht gleich mit der Tür ins Haus.

00:13:11: Die erste Nachricht nach der Anmeldung sollte vor allem Vertrauen schaffen und die Erwartung bestätigen, die wir beim Anmelde-Prozess geweckt haben.

00:13:21: Eines darf aber auf keinen Fall fehlen – die Möglichkeit zur Abmeldungszeit schon in diesen ersten Nachricht, in der werbliche Inhalte enthalten sie.

00:13:32: Von dieser ersten regulären Newsletter-Mail an muss der Empfänger in jeder Zusendung die Möglichkeit haben, die Newsletterabonnements wiederrufen zu können.

00:13:45: Wenn zusätzlich personenbezogene Profile erstellt oder verarbeitet werden und dafür eine entsprechende Erlaubnis eingeholt wurde, muss auch hierfür eine Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen sein.

00:13:59: Und damit sind wir bei einem der wichtigsten Punkte dieser gesamten Episode.

00:14:03: Eine Einwilligung einfach nur irgendwo erhalten zu haben, reicht nicht!

00:14:09: Wir müssen im Zweifelsfall diese Einwilligungen nachweisen können.

00:14:14: Nach Artikel sieben Absatz eins der Datenschutzgrundverordnung muss der Verantwortlicher Das sind wir nachweisen können, dass eine betroffene Person in die Verarbeitung der personbezogenen Daten eingewilligt hat.

00:14:27: Für das E-Mailmarketing bedeutet es, dass der Double-Opt-Inprozess muss entsprechend protokolliert werden.

00:14:32: Gute E-Marketingsysteme unterstützen Unternehmen dabei – sie speichern beispielsweise Informationen darüber wann die Anmeldungen erfolgt, wann die Bestätigung vorgenommen wurde über welche E-mailadresse die Anmeldingerfolgt ist und welche weiteren technischen Informationen dabei dokumentiert wurden.

00:14:49: Teilweise können auch die im Prozess verschickten Nachrichten beziehungsweise deren Inhalt archiviert werden.

00:14:54: Genau diese Dokumentation kann später sehr wichtig sein, denn kommt es zu einer Beschwerde und jemand behauptet ich habe diesen Newsletter ja niemals im Leben bestellt müssen wir als Versender nachvollziehbar erklären können wie die betreffende Adresse in unseren Verteiler gelangt ist.

00:15:16: Und damit kommen wir zu einem zweiten großen Problem fällt.

00:15:21: Keine Ahnung, zu einer zweiten großen Herausforderung die wir in der Praxis immer wieder wahrnehmen.

00:15:27: viele Unternehmen starten nämlich mit einem leeren Verteiler.

00:15:31: Sie haben bereits Entschuldigung Freutschauffersprecher sie starten nicht mit einem Leerenverteiler.

00:15:41: sie haben bereits Datenbanken mit E-Mail Adressen.

00:15:44: da gibt es Interessenten aktuelle Kunden, frühe Kunden, Kontakte von Messen, Visitenkarten, Adressen aus öffentlichem Verzeichnissen oder irgendwann einmal zusammengetragene Kontaktlässe.

00:15:57: Das ist alles querbet.

00:15:59: Dass es manchmal nicht mal richtig irgendwie mit Tags- oder Hinweisen oder Vermärkten hinterlegt – das lässt sich nicht filtern!

00:16:09: Das ist einfach eine wilde Liste die sich aus anderen wilden Listen über die Jahre zusammengesetzt hat Und die entscheidende Frage lautet, welche dieser Menschen dürften dann tatsächlich in diesen Newsletterverteiler so ganz automatisch ohne sie gefragt zu haben eingebunden werden?

00:16:27: Grundsätzlich gilt elektronische Werbung benötigt die entsprechende Einwilligung des Empfängers.

00:16:32: Das betrifft Newsletter und E-Mails ebenso wie SMS und WhatsApp und das Fax.

00:16:40: Eine wichtige Ausnahme gibt es bei bestehenden Kunden!

00:16:46: Das UWG regelt diese relevante Ausnahme.

00:16:51: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Unternehmen eine elektronische Adresse, die es im Zusammenhang mit dem Verkauf einer wahre oder Dienstleistung erhalten hat auch für die Direktwerbung für eigene ähnliche Waren- oder Dienstleistungen verwenden.

00:17:07: Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein.

00:17:12: Die Adresse muss in Zusammenhang Verkauf erhalten worden sein.

00:17:16: Der Kunde darf der Nutzung nicht widersprochen haben!

00:17:20: Und der Empfänger muss bereits bei der Erhebung der Adresse und später bei jeder entsprechenden Aussendung auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.

00:17:29: Das ist ein wichtiger Unterschied, denn der Mensch, der irgendwann einmal Interesse gezeigt hat, ist noch lange nicht automatisch ein Kunde im Sinne dieser Ausnahme des UWG – auch kein Messekontakt?

00:17:41: Auch keine Besittenkarte, die wir irgendwann mal eingesteckt haben und schon gar nicht adressen aus irgendwelchen öffentlichem Verzeichnissen.

00:17:46: Die wird da reinkopiert haben in unsere Kundendatenbank Und auch eine sehr alte Geschäftsbeziehung sollte nicht einfach als Freifahrtschein für unbegrenzte e-mailmarketing Aktivitäten betrachtet werden.

00:18:01: Wenn der verkauf schon fünf zehn oder fünf zehn Jahre her ist dann Ist es eigentlich nicht mehr wirklich Eine aktuelle Kundenbeziehung, von der man dann sprechen kann und die eine Grundlage für diese relevante Ausnahme im UWG ist.

00:18:21: Also interessant Kunde oder ehemaliger Kunde?

00:18:24: wenn ihr den bestehenden Adressbestand darauf hin prüfen wollt Dann sollte man diese Kontakte also irgendwie clustern.

00:18:37: erstens Interessenten mit denen bislang keine entsprechende Kundenbeziehung besteht, kommen in einen Topf.

00:18:42: Zweitens aktuelle Kunden bei denen eine aktive Geschäftsbeziehungen vorhanden ist, kommen im zweiten Topf und drittens ehemalige Kunden bei dem die Geschäfts- beziehung möglicherweise schon lange zurückliegt, kommen den dritten Topf.

00:18:54: Gerade bei Altbeständen entsteht schnell ein falsches Sicherheitsgefühl.

00:18:57: nur weil eine E-Mail Adresse irgendwann einmal in unserem CRM gelandet ist bedeutet das nicht automatisch dass wir sie an dass wir an dieser Adresse beliebig lange Werbe-E-Mails verschicken dürfen.

00:19:11: Unser praktischer Rat lautet deshalb, haltet eure Adressbestände aktiv und aktuell pflegt sie regelmäßig dokumentiert Einwilligungen sauber und prüft alte Bestände lieber einmal zu viel als einmal zu wenig bevor ihr sie in Versandaktivitäten integriert.

00:19:35: Ein ebenfalls erstaunlich verbreiteter Irrtum ist, die E-Mail Adresse steht ja öffentlich im Internet.

00:19:43: Also darf ich da natürlich hinschreiben?

00:19:46: Nein nein!

00:19:47: Allein die Tatsache, dass irgendwer seine E-mailadresse auf einer Website an der Besittenkarte einen Briefkopf oder in einem öffentlichen Verzeichnis veröffentlicht stellt noch lange keine Einwilligung in den Empfang von irgendwelchen Werbeemails dar.

00:20:01: Das ist besonders im B to B Marketing wichtig.

00:20:04: Eine geschäftliche E-Mail Adresse ist nicht automatisch, eine frei nutzbare Werbeadresse und genau deshalb sollte man auch beim Kauf von E-mail Adressen ausgesprochen vorsichtig sein.

00:20:16: Eine möglicherweise vorhandene Einwilligung gegenüber einem Adressanbieter lässt sich nicht einfach wie ein Datensatz an ein anderes Unternehmen weiterverkaufen.

00:20:26: Ihr solltet deshalb immer nachvollziehen können wann Wie und wofür hat dieser konkrete Empfänger gegenüber meinem Unternehmen eine Einwilligung erteilt?

00:20:38: Wenn ihr diese Frage nicht beantworten könnt, dann habt ihr ein Problem.

00:20:44: Was muss so eine gute Einwilligung leisten?

00:20:47: Fassen wir das mal im Kern zusammen!

00:20:50: Eine Einwilligerung sollte bewusst und eindeutig erfolgen.

00:20:54: Sie solltet konkret erkennen lassen, wofür sie erteil wird.

00:20:59: Sie muss dokumentiert bzw.

00:21:02: protokolliert werden und der Nutzer muss seine Einwilligung später wieder rufen können.

00:21:12: Hinzu kommt der bereits angesprochene Grundsatz der Datenminimierung Fragt nur die Daten verbindlich ab, die ihr für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt.

00:21:23: Bei einem einfachen Newsletter ist das normalerweise zunächst einmal nur die E-Mail Adresse Nichts sonst.

00:21:33: Fazit!

00:21:36: Die SGBO-Konformität im Newslettermarketing ist kein Hexenwerk.

00:21:42: Wenn ihr Newsletter oder andere elektronische Mailings versendet, solltet ihr insbesondere die folgenden Punkte im Blick behalten.

00:21:50: Erstens arbeitet bei der Newsletteranmeldung mit einem sauber dokumentierten Dublob in Prozess.

00:21:55: Zweitens informiert bereits bei der Anmeldung klar darüber, welche Inhalte der Empfänger bekommt und wie häufig ihr ihm schreiben werdet.

00:22:02: Drittens weiß deutlich auf die Möglichkeit zum Wiederruf hin und sorgt natürlich dafür dass in späteren Newsletter Aussendungen jederzeit eine unkomplizierte Abmeldemöglichkeit vorhanden ist.

00:22:16: Viertens stellt die Nachweisbarkeit des gesamten Anmeldeprozesses sicher.

00:22:21: Verlasst euch nicht darauf, dass ihr Jahre später schon irgendwie rekonstruieren werden könnt, woher eine Adresse ursprünglich mal stammte!

00:22:30: Fünftens Seid bei eBooks, White Paper und anderen Lead Magneten transparent?

00:22:38: Wenn der Nutzer im Gegenzug zum Download einen Newsletter abonnieren soll muss diese Gegenleistung klar erkennbar sein.

00:22:45: Und sechstens behandelt bestehende und alte Adressbestände zumindest mit Vorsicht.

00:22:53: Eine vorhandene E-Mail ist auch lange keine vorhandenen Werbeeinwilligung!

00:22:57: Wenn ihr diese Grundprinzipien beherzigt, habt ihr bereits einen sehr wichtigen Teil der Arbeit erledigt.

00:23:06: Das war unser Überblick zum Thema Newsletteranmeldung Einwilligungen und was hat mit alledem die DSGVO und das UWG zu tun?

00:23:14: Wenn euch diese Episode gefallen oder weiter geholfen hat, dann abonniert.

00:23:18: den Happy Optimizing Podcast doch einfach auf eure bevorzugten Podcastplattformen.

00:23:23: Dann verpasst ihr auch die nächsten Folgen rund ums Online-Marketing, die Suchmaschinenoptimierung Google Ads Email Marketing und vielen anderen Themen mit denen wir uns hier bei DSCOM jeden Tag beschäftigen – auf gar keinen Fall!

00:23:35: Happy Optimising gibt es natürlich auch auf YouTube, schaut gerne auf unseren YouTube Kanal vorbei und abonniert uns dort ebenfalls.

00:23:43: Und wenn Ihr lieber lese Happy Optimizing Block viele ausführliche Fachartikel, Praxis-Tipps und Analysen rund ums Online Marketing.

00:23:53: Wenn ihr bei eurem eigenen Emailmarketing Unterstützung benötigt beispielsweise beim Aufbau eines Newsletterverteilers beider technischen Umsetzung der Gestaltung eurer Mailings oder der Optimierung bestehender Prozesse könnt Ihr natürlich auch mit unseren E-Mail-Marketing Experten bei der DSCOM sprechen ganz unverbindlich!

00:24:11: Alle wichtigen Informationen und Kontakte findet ihr auf DSCOM.de.

00:24:16: Wer hätte das gedacht?

00:24:17: Und denkt bitte doch einmal daran, diese Episode vermittelt unsere Erfahrungen und Einschätzungen aus der Marketingpraxis und stellt keine Rechtsberatung da!

00:24:26: Für eine verbindliche rechtliche Bewertung eures konkretenfalls wendet euch bitte an einen entsprechend qualifizierten Juristen.

00:24:34: Danke fürs Zuhören und in diesem Sinne Happy Optimizing.

Über diesen Podcast

Sven Deutschländer und sein Team sind Online-Marketer seit 2002 - seit 2009 gibt es den Blog der dskom "Happy Optimizing".

Schwerpunkte dieses Podcasts sind die Suchmaschinenoptimierung, Werbung in Suchmaschinen, das Social-Media-Marketing, Content- und E-Mail-Marketing.

Neben dem "Happy Optimizing"-Podcast betreibt das Team aus Berlin auch einen YouTube-Kanal gleichen Namens.

von und mit Sven Deutschländer

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